Neufassung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden

Konsultationsvereinbarung
Alexander Limbach 

Die bisher geltende Konsultationsvereinbarung 2016 enthielt für finanzielle Belastungen der Kommunen aus neuen oder geänderten Bundesregelungen keine konkreten Regelungen. Die nun unterzeichnete Neufassung stellt erfreulicherweise klar, dass das Verfahren zum Mehrkostenausgleich nicht nur bei der erstmaligen Zuweisung einer neuen, sondern auch bei einer funktional äquivalenten Erweiterung einer bereits zugewiesenen Aufgabe Anwendung findet. Dies entspricht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020 einer Forderung der Landkreise.

Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich am 7. Juli 2020 (Az.: 2 BvR 696/12) beschlossen, dass nicht nur die erstmalige Zuweisung einer neuen Aufgabe, sondern auch die funktional äquivalente Erweiterung einer bundesgesetzlich bereits zugewiesenen Aufgabe unter das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 Grundgesetz fällt. Insofern bedarf es einer landesrechtlichen Übertragung, wodurch die landesverfassungsrechtliche Konnexitätspflicht ausgelöst wird.

Vor diesem Hintergrund haben die Landkreise in ihren Erwartungen an die Landespolitik in der neuen Legislaturperiode 2021 - 2026 „Ländliche Räume gleichwertig weiterentwickeln!“ eine Änderung von Art. 87 Abs. 3 Landesverfassung, zumindest aber eine Anpassung der Konsultationsvereinbarung 2016 der kommunalen Spitzenverbände mit der Landesregierung vom 17. Januar 2017 gefordert.

Erfreulicherweise konnte gleich zu Beginn der achten Legislaturperiode der Anwendungsbereich der Konsultationsvereinbarung entsprechend erweitert werden. Nunmehr ist das Konsultationsverfahren auch dann durchzuführen, wenn eine funktional äquivalente Erweiterung einer bundesgesetzlich bereits zugewiesenen Aufgabe den Kommunen gegenüber erfolgt.

Im Übrigen findet das Konsultationsverfahren - wie bisher - immer dann Anwendung, wenn den Kommunen neue Aufgaben übertragen bzw. kommunale Standards erweitert werden.

Die (neue) Vereinbarung über die Beratung und Abstimmung zu finanzrelevanten Vorgängen zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden (Konsultationsvereinbarung 2021 – KonsultVer2021) ist am 16. Dezember 2021 von Herrn Ministerpräsident Dr. Haseloff, Herrn Minister Richter und Frau Ministerin Dr. Zieschang sowie den Präsidenten der beiden kommunalen Spitzenverbände Dr. Trümper und Ziche unterzeichnet worden. Sie ersetzt die Fassung aus dem Jahr 2016.

Die Konsultationsvereinbarung konkretisiert die in

  • Artikel 87 Abs. 3 LV LSA (Konnexitätsprinzip) und
  • Artikel 88 Abs. 1 LV LSA (angemessene Finanzausstattung)

enthaltenen Verpflichtungen des Landes gegenüber den Kommunen und ist Grundlage für die ständige Arbeit der Finanzstrukturkommission.

05.01.2022